Für Firmeninhaber in der Schweiz ist das Verständnis der Regelungen zur beruflichen Vorsorge (BVG), insbesondere zur zweiten Säule, von entscheidender Bedeutung. Die zweite Säule bezieht sich auf die betriebliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, die dazu dient, den gewohnten Lebensstandard im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall zu sichern. Es gibt jedoch spezifische Bedingungen, unter denen Arbeitnehmer nicht in die zweite Säule einbezogen werden müssen. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung dieser Bedingungen:

1. Geringfügige Beschäftigung

  • Jahresarbeitsverdienst unter einem bestimmten Grenzbetrag: Arbeitnehmer, deren jährlicher Lohn unter einem Mindestbetrag liegt, müssen nicht in die zweite Säule aufgenommen werden. Dieser Grenzbetrag wird regelmäßig angepasst und sollte daher jeweils aktuell abgeklärt werden.

2. Kurzfristige Arbeitsverhältnisse

  • Arbeitsverhältnisse von kurzer Dauer: Arbeitnehmer, die für weniger als drei Monate befristet angestellt sind, können von der Versicherungspflicht ausgenommen sein. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bei einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die ursprünglich vereinbarte Dauer hinaus die Versicherungspflicht entstehen kann.

3. Nebentätigkeit

  • Nachweisliche Nebentätigkeit: Personen, die nachweislich einen Hauptberuf ausüben und dort bereits versichert sind, müssen nicht unterstellt werden.

4. Alter

  • Arbeitnehmer, die das Rentenalter erreicht haben: Arbeitnehmer, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, können unter bestimmten Bedingungen von der Versicherungspflicht in der zweiten Säule befreit werden. Es ist jedoch möglich, freiwillig weiterhin Beiträge zu leisten, um den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten.

5. Spezielle Branchen oder Berufsgruppen

  • Branchenspezifische Regelungen: In bestimmten Branchen oder für bestimmte Berufsgruppen können abweichende Regelungen gelten. Es ist wichtig, sich über die spezifischen Vorschriften der jeweiligen Branche zu informieren.

Wichtige Hinweise:

  • Die hier aufgeführten Bedingungen sind als allgemeine Leitlinien zu verstehen. Die genauen Regelungen können sich ändern und sollten direkt bei der zuständigen Behörde oder einem Fachexperten verifiziert werden.
  • Auch wenn ein Arbeitnehmer nicht der zweiten Säule unterstellt ist, muss geprüft werden, ob andere sozialversicherungsrechtliche Pflichten, wie die Versicherungspflicht in der ersten Säule (AHV/IV/EO), erfüllt sind.

Für eine detaillierte Beratung und Informationen speziell zu Ihrem Unternehmen oder zu spezifischen Fällen empfehlen wir, sich direkt an einen Experten für Sozialversicherungsrecht oder an die zuständige kantonale Behörde zu wenden.

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August 4, 2021 • 12:00PM

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